BGH - Urteil vom 27.04.2021
VI ZR 812/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Fundstellen:
MDR 2021, 742
NJW-RR 2021, 1388
VersR 2021, 850
ZIP 2021, 2183
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 115/18
OLG Köln, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 53/18

Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Herstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in ihrem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors; Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile

BGH, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen VI ZR 812/20

DRsp Nr. 2021/7498

Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Herstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in ihrem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors; Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile

Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile.

Bewegt sich das Tatgericht bei der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile im Rahmen der Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs - hier in einem sogenannten Dieselfall - mit der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Gesamtlaufleistung des betroffenen Fahrzeugs innerhalb der Bandbreite der von anderen Gerichten jeweils vorgenommenen Schätzung der Gesamtlaufleistung, und zwar nicht am unteren Rand, bedarf es einer näheren Begründung des Gerichts für seine Schätzung nur, wenn der klagende Käufer weitere aussagekräftige Umstände, die die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beeinflussen, dargetan hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Tatbestand