BGH - Beschluss vom 13.12.2017
XII ZB 356/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 258
FamRZ 2018, 447
MDR 2018, 295
MDR 2018, 651
NJW-RR 2018, 445
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 221/16
OLG Zweibrücken, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 130/16

Geltendmachung eines Verlustes der fristwahrenden Beschwerdebegründung nach der Aufgabe zur Post zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags; Postausgangsbuch als ein geeignetes Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Ausgangskontrolle

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen XII ZB 356/17

DRsp Nr. 2018/1336

Geltendmachung eines Verlustes der fristwahrenden Beschwerdebegründung nach der Aufgabe zur Post zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags; Postausgangsbuch als ein geeignetes Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Ausgangskontrolle

ZPO §§ 236 Abs. 2 B, 294 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 2 a) Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13 - [...]).b) Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung tatsächlich erfolgt ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - [...]).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Juni 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Beschwerdewert: 13.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;