FG München - Urteil vom 15.12.2020
15 K 2606/19
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Geltendmachung von Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 15 K 2606/19

DRsp Nr. 2021/2670

Geltendmachung von Aufwendungen für eine "Liposuktion" als außergewöhnliche Belastung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob auf Aufwendungen X für eine "Liposuktion" als außergewöhnliche Belastung im Veranlagungszeitraum 2016 (Streitjahr) geltend gemacht werden können.

Die Klägerin - X - bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit X. In ihrer beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 machte die Klägerin Aufwendungen für eine "Liposuktion und Surgical Needling bei Lipödem Grad II, Typ 3" geltend. Auf die Rechnung X der Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie X wird Bezug genommen. Weiter legte die Klägerin zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit mehrere ärztliche Bescheinigungen vor:

- Ärztliches Attest der Ärzte X

- Ärztliches Attest der Ärzte X

- Verlaufskontrolle der Ärztin X

- Amtsärztliche Stellungnahme X

Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigung geht unter anderem hervor, dass die Operation aus medizinischer Sicht sinnvoll und indiziert war.

Die amtsärztliche Stellungnahme X betrifft nicht die streitgegenständliche Liposuktion X, sondern eine später in 2018 durchgeführte Liposuktion X.