BFH - Beschluss vom 28.11.2008
VIII B 228/07
Normen:
FGO § 19; FGO § 108; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1941/05

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Richtigkeit eines im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts mit Hilfe einer Verfahrensrüge im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen VIII B 228/07

DRsp Nr. 2009/1780

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Richtigkeit eines im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts mit Hilfe einer Verfahrensrüge im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Normenkette:

FGO § 19; FGO § 108; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Die Rüge unrichtiger Tatbestandsfeststellung greift nicht durch. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts können grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 5. März 2008 VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz 1, jeweils m.w.N.).

2.