OLG München - Endurteil vom 07.12.2023
23 U 6109/21
Normen:
BGB § 134; HGB § 89 Abs. 2 S. 1; HGB § 89 a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 18776/19

Geltendmachung von gegenseitigen Ansprüchen nach Kündigung eines Handelsvertretervertrages; Rückzahlung eines noch bestehenden Unterverdienstes aus den vertraglichen Vereinbarungen

OLG München, Endurteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 23 U 6109/21

DRsp Nr. 2024/1875

Geltendmachung von gegenseitigen Ansprüchen nach Kündigung eines Handelsvertretervertrages; Rückzahlung eines noch bestehenden Unterverdienstes aus den vertraglichen Vereinbarungen

1. Vereinbarungen mit einem Handelsvertreter zu Vorschüssen für eine Differenzprovision für einen Aufbau des Neugeschäfts mit der Absprache, dass nicht ins Verdienen gebrachte Vorschüsse spätestens mit Beendigung des Vertriebsvertrages zurückzuzahlen sind, können unwirksam sein. 2. Nach dem HGB darf das Recht des Handelsvertreters zur außerordentlichen Kündigung nicht beschränkt werden. Es ist von einem unzumutbaren Kündigungserschwernis auszugehen, wenn der Handelsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen dazu verpflichtet ist, einen Unterverdienst bei Beendigung des Handelsvertretervertrages auf einmal zurückzuzahlen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.08.2021, Az. 12 HK O 18776/19, dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagten keinen Anspruch auf Unterverdienst aus Provisions-/Zahlungsvereinbarungen gegenüber der Klägerin in Höhe von 30.161,30 € zum Stand 17.02.2020 haben und die Klage im Übrigen abgewiesen bleibt.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. IV. V.