BGH - Beschluss vom 25.02.2021
III ZB 34/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 488
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 53/17
OLG Rostock, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 272/19

Geltendmachung von Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage; Rückzahlungsbegehren von 10.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung erworbener Gesellschaftsanteile.; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen III ZB 34/20

DRsp Nr. 2021/7496

Geltendmachung von Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage; Rückzahlungsbegehren von 10.000 € Zug um Zug gegen Rückübertragung erworbener Gesellschaftsanteile.; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist

Mangelt es einem Prozessbevollmächtigten an Vertrautheit und Erfahrung mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, so ist ihm dieser Übermittlungsweg nicht zuzumuten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 5. Zivilsenat - vom 22. April 2020 - 5 U 272/19 - aufgehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

I.