OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.09.2023
7 U 162/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 280; AO § 233;
Fundstellen:
r+s 2024, 173
DStR 2024, 902
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 18.07.2018
LG Karlsruhe, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 105/18
LG Karlsruhe, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 105/18

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit einer Außenprüfung der Finanzverwaltung; Darlegungs- und Beweispflicht des Mandanten für abweichende Fakten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 7 U 162/22

DRsp Nr. 2024/452

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit einer Außenprüfung der Finanzverwaltung; Darlegungs- und Beweispflicht des Mandanten für abweichende Fakten

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Folge von Schätzungsbescheiden der Finanzbehörden muss grundsätzlich der Mandant darlegen, welche Gewinne oder Verluste abweichend von den Besteuerungsgrundlagen der Schätzungsveranlagung tatsächlich entstanden sind. Sofern es ihm mangels Unterlagen nicht möglich ist zu belegen, welcher Gewinn abweichend von den Besteuerungsgrundlagen der Schätzungsveranlagung hätte versteuert werden müssen, bleibt er beweisfällig.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2022 und das Teilversäumnisurteil vom 18.07.2018 (Az. 21 O 105/18) aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 18.07.2018 entstanden sind. Diese werden dem Beklagten auferlegt.