FG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2012
6 K 2439/11 F
Normen:
KStG § 8 b Abs. 3 Satz 3; KStG § 8 b Abs. 3 Satz 4; KStG § 8 b Abs 6; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1173

Geltung des Abzugsverbots des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG im Liquidationsfall - Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf Darlehen nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2012 - Aktenzeichen 6 K 2439/11 F

DRsp Nr. 2013/7749

Geltung des Abzugsverbots des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG im Liquidationsfall – Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf Darlehen nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG

Eine Einschränkung des Abzugsverbots des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG für die Gewinnminderung aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwertes der Beteiligung im Rahmen der Liquidation einer Tochtergesellschaft lässt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Norm nicht rechtfertigen. Für die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf ein der Tochtergesellschaft von einem Gesellschafter begebenen Darlehens nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG reicht eine wesentliche Beteiligung des Gesellschafters zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit aus. § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG ist weder verfassungswidrig noch ist eine einschränkende Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

KStG § 8 b Abs. 3 Satz 3; KStG § 8 b Abs. 3 Satz 4; KStG § 8 b Abs 6; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand