Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird zugelassen.
I.
Der Kläger ist seit 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid wurde dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung in den Briefkasten seines Büros eingelegt. Auf dem Umschlag der Sendung, die den Widerrufsbescheid enthielt, war das Datum der Zustellung nicht vermerkt. Die Zustellungsurkunde weist den 17. Februar 2016 als Tag der Zustellung aus. Der Kläger gibt an, wegen krankheitsbedingter Abwesenheit vom Büro erst am 19. Februar 2016 von dem Bescheid Kenntnis genommen zu haben.
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