FG Münster - Urteil vom 15.12.2010
10 K 2061/05 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1499

Geltung des Halbabzugsverbots bei Anteilsveräußerungsverlusten

FG Münster, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 10 K 2061/05 E

DRsp Nr. 2011/5749

Geltung des Halbabzugsverbots bei Anteilsveräußerungsverlusten

1. Fallen bei Veräußerung von Kapitalbeteiligungen im Privatvermögen nur geringe Einnahmen an, die zur Hälfte gem. § 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG steuerfrei sind, greift das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG für einen Veräußerungsverlust ein. 2. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Verlust aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen zu einem Kaufpreis von EUR 2.000.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 2002 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin gründete am 24.1.2001 die am 9.4.2001 unter der Nr. HRB 14784 im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt eingetragene XXXX Vermögensberatung GmbH (im Folgenden: GmbH), übernahm das gesamte Stammkapital von EUR 25.000,- und zahlte es vollständig ein. Gegenstand der GmbH, die im Herbst 2002 ihren Geschäftsbetrieb einstellte, war die Vermittlung von Immobilien und Leasing-Verträgen.