FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.09.2005
3 KO 418/05
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1, 2 § 53 Abs. 3 Nr. 3 § 52 Abs. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 138

Geltung des Mindeststreitwerts für das gerichtliche Verfahren der Aussetzung der Vollziehung?

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 3 KO 418/05

DRsp Nr. 2005/21286

Geltung des Mindeststreitwerts für das gerichtliche Verfahren der Aussetzung der Vollziehung?

Die im Streitfall dem Einzelrichter zur Entscheidung vorliegende Frage, ob der für die Finanzgerichtsbarkeit durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert von 1000 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG) auch im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) zur Anwendung kommt oder dort ggf. unterschritten werden kann, ist von besonderer rechtlicher Schwierigkeit, so dass das Verfahren dem Senat zur Entscheidung zu übertragen ist (§ 66 Abs. 6 S. 2 GKG).

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1, 2 § 53 Abs. 3 Nr. 3 § 52 Abs. 1, 2, 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenansatz im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO mit dem Aktenzeichen 3 V 1927/04.