Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH mit einem Anteil von 49 %. 51 % hielt sein Bruder G. S., der seinen Geschäftsanteil nach einer Teilung im Juni 2005 hälftig an seine Söhne Pe. und Pa. S. abtrat. Bis Juni 2004 war G. S. alleiniger Geschäftsführer der Beklagten. Seither ist neben ihm sein Sohn Pe. S. Geschäftsführer.
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