BGH - Versäumnisurteil vom 21.07.2008
II ZR 39/07
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 1, 5, 8 § 47 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2487
BGHReport 2009, 14
DB 2008, 2128
DNotZ 2009, 72
GmbHR 2008, 1092
MDR 2008, 1405
WM 2008, 1876
ZIP 2008, 1818
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 243/06
LG Saarbrücken, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 115/05

Geltung eines Stimmverbots des Veräußerers eines Geschäftsanteils für den Erwerber; Angemessenheit der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers

BGH, Versäumnisurteil vom 21.07.2008 - Aktenzeichen II ZR 39/07

DRsp Nr. 2008/17625

Geltung eines Stimmverbots des Veräußerers eines Geschäftsanteils für den Erwerber; Angemessenheit der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers

»a) Ein Stimmverbot des Veräußerers eines Geschäftsanteils gilt nur dann für den Erwerber, wenn die Abtretung der Umgehung des Stimmverbots dient (Anschluss an Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75, WM 1976, 378).b) Die Gesellschaft muss im Anfechtungsprozess die Angemessenheit der von der Mehrheit der Gesellschafter beschlossenen Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers beweisen, wenn er sie sich unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung ohne Abstimmung mit den übrigen Gesellschaftern bereits ausgezahlt hat.c) Der Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung allein führt noch nicht zur Schadensersatzpflicht (Anschluss an Sen.Urt. v. 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268).«

Normenkette:

GmbHG § 46 Nr. 1, 5, 8 § 47 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH mit einem Anteil von 49 %. 51 % hielt sein Bruder G. S., der seinen Geschäftsanteil nach einer Teilung im Juni 2005 hälftig an seine Söhne Pe. und Pa. S. abtrat. Bis Juni 2004 war G. S. alleiniger Geschäftsführer der Beklagten. Seither ist neben ihm sein Sohn Pe. S. Geschäftsführer.