BFH - Beschluss vom 26.05.2021
V R 31/19
Normen:
AO § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Satz 1, § 60a, § 63 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 351
BB 2021, 2198
BB 2021, 2522
BFH/NV 2021, 1436
BStBl II 2021, 835
DB 2021, 2266
DStR 2021, 2237
DStRE 2021, 1208
DStZ 2021, 927
GmbHR 2021, 1277

Gemeinnützigkeit einer Privatschule im Hinblick auf die von den Eltern zu leistenden Beiträge

BFH, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen V R 31/19

DRsp Nr. 2021/14419

Gemeinnützigkeit einer Privatschule im Hinblick auf die von den Eltern zu leistenden Beiträge

Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Satz 1, § 60a, § 63 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2014 (Streitjahr) als gemeinnützig anzuerkennen ist.