FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.12.2007
1 K 104/00
Normen:
AO § 55 ; AO § 57 ; AO § 58 Abs. 3 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gemeinnützigkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Personalgestellung für gemeinnützige Unternehmen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 1 K 104/00

DRsp Nr. 2008/1978

Gemeinnützigkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Personalgestellung" für gemeinnützige Unternehmen

1. Stellt eine Körperschaft ihre Mitarbeiter anderen als gemeinnützig anerkannten Unternehmen für deren steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung, so stellt dies eine unmittelbare Zweckverfolgung jedenfalls dann dar, wenn die Personalverantwortung bei der überlassenden Körperschaft verbleibt. 2. Auslegung des § 58 Nr. 3 AO.

Normenkette:

AO § 55 ; AO § 57 ; AO § 58 Abs. 3 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin der Körperschaftsteuer (KSt)-Pflicht unterliegt.

Die Klägerin ist durch notariellen Vertrag vom 30. September 1997 gegründet worden. Das Stammkapital wird zu 90 % von der Stiftung für ... (im Folgenden abgekürzt X), sowie in Höhe von 10 % von der Stiftung für ... (im Folgenden abgekürzt Y), gehalten. Die X ist eine heilpädagogische christlichsoziale Facheinrichtung für heilende Erziehung und Behandlung von verhaltensgestörten, behinderten Kindern und Jugendlichen in therapeutisch eingerichteten Kinderfamilien mit Anschlussmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Ausbildung von entwicklungsverzögerten, behinderten Jugendlichen und Heranwachsenden in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften mit Ausbildungsplätzen.