LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.11.2021
4 TaBV 43/19
Normen:
UmwG § 123; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 57/19

Gemeinsamer Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrVGEinheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 4 TaBV 43/19

DRsp Nr. 2022/9070

Gemeinsamer Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrVG Einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten

Es liegt keine Spaltung eines Unternehmens vor, wenn eine Tochtergesellschaft der Krankenhausbetriebsgesellschaft Teile des Servicebereiches von einem Fremdunternehmen übernimmt, welches mit keiner der beteiligten Gesellschaften in Beziehung steht.

1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wird ein gemeinsamer Betrieb vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind dann noch nicht erfüllt, wenn eine unternehmerische Zusammenarbeit in verschiedenen Verwaltungsbereichen aufgrund wechselseitiger Verpflichtungen praktiziert wird. 2. Maßgebliches Merkmal für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs ist eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Das Erbringen diverser Personaldienstleistungen auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung führt noch nicht zu einer einheitlichen Leitung zweier Betriebe.

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.10.2019 - 9 BV 57/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 123; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5;

Gründe:

I.