EuGH - Urteil vom 17.05.2001
Rs C-119/99
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 299, S. 6) Anhang Nr. 3;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-3981
HFR 2001, 816
ZfZ 2001, 265
Vorinstanzen:
Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris - Urteil vom 30. März 1999,

Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung eines multifunktionalen Gerätes, das die Funktionen eines Druckers, eines Kopierers und eines Fernkopierers in sich vereinigt und mit einem Scanner ausgerüstet ist - Haupttätigkeit - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2184/97

EuGH, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-119/99

DRsp Nr. 2002/16153

Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung eines multifunktionalen Gerätes, das die Funktionen eines Druckers, eines Kopierers und eines Fernkopierers in sich vereinigt und mit einem Scanner ausgerüstet ist - Haupttätigkeit - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2184/97

»Nummer 3 des Anhangs der Verordnung Nr. 2184/97 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die unter die Unterposition 8517 2100 multifunktionale Geräte einreiht, deren Haupttätigkeit tatsächlich das Fernkopieren ist, schreibt keineswegs als Grundsatz vor, dass alle Geräte, die die Funktionen eines Druckers, eines Kopierers, eines Fernkopierers und eines Scanners in sich vereinigen, als Fernkopierer einzureihen sind.«

Normenkette:

Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 299, S. 6) Anhang Nr. 3;

Gründe:

[01] Das Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris hat mit Urteil vom 30. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 299, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.