EuGH - Urteil vom 10.05.2001
Rs C-288/99
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische; Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 (ABl. L 142, S. 1) Anhang I;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-3682
HFR 2001, 722
ZfZ 2001, 266
Vorinstanzen:
FG Kassel, vom 11.03.1999

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Kindertrage

EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-288/99

DRsp Nr. 2002/16157

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Kindertrage

»Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 1359/95 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als "Kindertrage" bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus Spinnstoffen, besteht und unter dem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände enthält, aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 3b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Tarifposition 6307 zuzuordnen ist. Denn die Spinnstoffe, die einer solchen Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen, gehören zu dieser Position.«

Normenkette:

Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische;