Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L238, S. 1) Anhang I KN (Kombinierte Nomenklatur) Position 9021;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.02.2001
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Handgelenkbandagen, Rückenstützgurten, Ellenbogenspangen und Kniebandagen in die Kombinierte Nomenklatur - Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Handgelenkbandagen, Rückenstützgurten, Ellenbogenspangen und Kniebandagen in die Kombinierte Nomenklatur - Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur
[Lohmann GmbH & Co. KG (C-260/00 bis C-262/00) und medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (C-263/00) gegen Oberfinanzdirektion Koblenz]1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten der Fall ist.
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