EuGH - Urteil vom 15.05.1997
Rs C-405/95
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 241, S.1) Anhang I, Positionen 2208, 3004 - Echinacea-Tropfen;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-2591
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.12.1995

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tropfen auf der Grundlage von Auszügen von Echinacea purpurea - Erzeugnis zur therapeutischen und prophylaktischen Verwendung - Zuweisung zur Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur

EuGH, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen Rs C-405/95

DRsp Nr. 2004/10495

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tropfen auf der Grundlage von Auszügen von Echinacea purpurea - Erzeugnis zur therapeutischen und prophylaktischen Verwendung - Zuweisung zur Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur

[Bioforce GmbH gegen Oberfinanzdirektion München]

»Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Tropfen auf der Grundlage von Auszügen von Echinacea purpurea der Position 3004 zuzuordnen sind. Die Beschreibung der heilenden oder vorbeugenden Eigenschaften dieser Erzeugnisse sowie die Art und Weise ihrer Verpackung, Darreichung und Vermarktung führen nämlich als solche dazu, sie als Erzeugnisse mit den typischen Eigenschaften einer Arzneiware zu betrachten. Überdies ist das fragliche der in dem Erzeugnis in den Mitgliedstaaten, in denen es im Verkehr ist, auf dem Markt als Arzneimittel zugelassen oder war zumindest Gegenstand eines dahin gehenden Zulassungsantrags. Im übrigen verändert der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol dessen Charakter nicht, auch wenn der Alkoholgehalt erheblich ist, da er als Hilfsstoff, Konservierungsstoff und als Träger der Wirkstoffe des Erzeugnisses fungiert.«

Normenkette: