EuGH - Urteil vom 02.04.2009
Rs. C-83/08
Normen:
BierStG § 2; Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) Art. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 874
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen für die Annahme der Unabhängigkeit kleiner Brauereien voneinander i.S. des Verbrauchsteuerrechts [hier: § 2 BierStG]- [Glückauf Brauerei GmbH gegen Hauptzollamt Erfurt]

EuGH, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen Rs. C-83/08

DRsp Nr. 2009/8681

Gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen für die Annahme der Unabhängigkeit kleiner Brauereien voneinander i.S. des Verbrauchsteuerrechts [hier: § 2 BierStG]- [Glückauf Brauerei GmbH gegen Hauptzollamt Erfurt]

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin zu verstehen, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person, die in mehreren der betroffenen Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließt, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen.

Tenor: