EuGH - Urteil vom 10.09.2009
Rs. C-201/08
Normen:
BImSchG § 37a Abs. 4; EnStG § 50; MinöStG § 2a; Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. L 123, S. 42) Art. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1940
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Hessen - (Vorlage-) Beschluss vom 08.05.2008 - 7 K 3015/07,

Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses der steuerlichen Begünstigung von in Kraftstoffmischungen enthaltenen Anteilen von Biokraftstoffen aus Pflanzenöl bei Erfüllung der Anforderungen der Vornorm DIN V 51605; Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes; Plantanol GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Darmstadt

EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen Rs. C-201/08

DRsp Nr. 2009/21976

Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses der steuerlichen Begünstigung von in Kraftstoffmischungen enthaltenen Anteilen von Biokraftstoffen aus Pflanzenöl bei Erfüllung der Anforderungen der Vornorm DIN V 51605; Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes; Plantanol GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Darmstadt

1. Art. 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das aus einer Mischung aus Pflanzenöl, fossilem Dieselkraftstoff und spezifischen Additiven besteht, ausgeschlossen wird.