EuGH - Urteil vom 03.09.2009
Rs. C-2/08
Normen:
italienisches Zivilgesetzbuch Art. 2909;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1762
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Corte suprema di cassazione (Italien) - Entscheidung vom 10.10.2007,

Gemeinschaftswidrige innerstaatliche Regelung über die Rechtskraft [Veranlagung zur Umsatzsteuer] mit der die Berücksichtigung von Gemeinschaftsrecht verhindert wird; [Amministrazione dellEconomia e delle Finanze gegen Fallimento Olimpiclub Srl

EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen Rs. C-2/08

DRsp Nr. 2009/21488

Gemeinschaftswidrige innerstaatliche Regelung über die Rechtskraft [Veranlagung zur Umsatzsteuer] mit der die Berücksichtigung von Gemeinschaftsrecht verhindert wird; [Amministrazione dell'Economia e delle Finanze gegen Fallimento Olimpiclub Srl

Das Gemeinschaftsrecht steht bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile in einem die Mehrwertsteuer betreffenden Rechtsstreit, der ein Veranlagungsjahr betrifft, für das noch keine endgültige gerichtliche Entscheidung ergangen ist, entgegen, soweit diese Vorschrift das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht an der Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zu missbräuchlichen Praktiken auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hindert.

Tenor:

Das Gemeinschaftsrecht steht bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile in einem die Mehrwertsteuer betreffenden Rechtsstreit, der ein Veranlagungsjahr betrifft, für das noch keine endgültige gerichtliche Entscheidung ergangen ist, entgegen, soweit diese Vorschrift das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht an der Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zu missbräuchlichen Praktiken auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hindert.

Normenkette:

italienisches Zivilgesetzbuch Art. 2909;

Entscheidungsgründe: