EuGH - Urteil vom 19.11.2009
Rs. C-314/08
Normen:
EG Art. 43; EG Art. 49;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 136
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Wojewódzki SÄ_d Administracyjny w Poznaniu (Polen) - Entscheidung vom 30.05.2008,

Gemeinschaftswidrigkeit der Einkommensbesteuerung bei innerstaatlicher Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit auf im Mitgliedstaat entrichteter Vorsorgeaufwendungen; Krzysztof Filipiak gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen Rs. C-314/08

DRsp Nr. 2009/26816

Gemeinschaftswidrigkeit der Einkommensbesteuerung bei innerstaatlicher Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit auf im Mitgliedstaat entrichteter Vorsorgeaufwendungen; Krzysztof Filipiak gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

1. Die Art. 43 EG und 49 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger nur dann Anspruch darauf hat, dass der Betrag der im Steuerjahr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird und dass die von ihm geschuldete Einkommensteuer um die in diesem Zeitraum gezahlten Krankenversicherungsbeiträge gemindert wird, wenn diese Beiträge im Mitgliedstaat der Besteuerung entrichtet werden, nicht aber, wenn die Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet werden, auch wenn sie dort nicht abgezogen wurden. 2. Unter diesen Umständen verpflichtet der Vorrang des Gemeinschaftsrechts das nationale Gericht, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden und die entgegenstehenden nationalen Vorschriften unangewandt zu lassen, unabhängig vom Urteil des nationalen Verfassungsgerichts, mit dem der Zeitpunkt, zu dem diese für verfassungswidrig erklärten Vorschriften ihre Geltungskraft verlieren, verschoben worden ist.

Tenor: