BGH - Beschluss vom 19.04.2021
AnwZ (Brfg) 39/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 15/18

Genehmigung der Nebentätigkeit eines Rechtsanwalts als Immobilienmakler

BGH, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 39/20

DRsp Nr. 2021/9170

Genehmigung der Nebentätigkeit eines Rechtsanwalts als Immobilienmakler

1. Eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen ist bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler, als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler, als angestellter Vermögensberater einer Bank, als Stiftungsberater bei einer Bank, als Berater und Akquisiteur sowie als Immobilienberater und -entwickler anzunehmen.2. Die Frage, ob eine Selbstverpflichtung einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung entbehrlich machen kann, kann allenfalls einzelfallbezogen beantwortet werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Dezember 2020 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe

I.