BFH - Beschluss vom 30.11.2005
VIII B 181/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 1, 4 § 133a ;
Fundstellen:
BB 2006, 146
BFH/NV 2006, 445
BFHE 211, 37
BStBl II 2006, 188
DStRE 2006, 438
NJW 2006, 861
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 17 V 2000/05 A (E, EZ) - 19.8.2005,

Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes; keine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten; Umdeutung einer außerordentlichen Beschwerde in eine Gegenvorstellung; keine Gebührenfreiheit bei nicht statthafter Beschwerde

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen VIII B 181/05

DRsp Nr. 2006/162

Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes; keine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten; Umdeutung einer außerordentlichen Beschwerde in eine Gegenvorstellung; keine Gebührenfreiheit bei nicht statthafter Beschwerde

»Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzgerichtsprozess seit In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 generell nicht mehr statthaft.«

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1, 4 § 133a ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatten gegen den nach einer Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 in Höhe der Abschlusszahlung sowie gegen den die Festsetzung einer Eigenheimzulage für den Zeitraum 1996 bis 2003 aufhebenden Bescheid Einspruch eingelegt und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.