Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1. Es ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil an dem gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs leidet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 FGO).
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