BFH - Beschluss vom 12.12.2011
VIII B 83/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; EStG § 7g Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 726
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2292/09

Genügen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Kenntnisnahme des Klägervortrags zur Auflösung einer Ansparrücklage durch das Gericht; Bestimmen des Umfangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 83/11

DRsp Nr. 2012/4847

Genügen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Kenntnisnahme des Klägervortrags zur Auflösung einer Ansparrücklage durch das Gericht; Bestimmen des Umfangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. NV: Eine NZB ist nicht wegen Nichtberücksichtigung maßgeblichen Klägervortrags begründet, wenn sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig darstellt. 2. NV: Eine wirksame gebildete Ansparrücklage kann nicht mit Rückwirkung für die auf das Jahr ihrer Bildung erfolgte bestandskräftige Steuerfestsetzung aufgelöst werden. 3. NV: Eine am Ende des Investitionszeitraums noch bestehende Ansparrücklage ist ungeachtet des Grundes ihres Fortbestands "zu diesem Zeitpunkt" aufzulösen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; EStG § 7g Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Es ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil an dem gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs leidet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 FGO).