BVerfG - Beschluss vom 21.09.2022
1 BvR 1349/20
Normen:
FamFG § 48 Abs. 1; AktG § 142 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2023, 165
NJW 2023, 593
WM 2022, 2439
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 69/19
OLG Celle, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 69/19

Gerichtliche Auswechslung des für eine gerichtlich angeordnete aktienrechtliche Sonderprüfung bei der börsennotierten Aktiengesellschaft durch das Gericht bestellten Sonderprüfers i.R.d. Verfassungsbeschwerde; Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Aktiengesellschaft hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnis von den Manipulationen der Messungen des Stickstoffausstoßes bei Dieselfahrzeugen

BVerfG, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1349/20

DRsp Nr. 2022/17111

Gerichtliche Auswechslung des für eine gerichtlich angeordnete aktienrechtliche Sonderprüfung bei der börsennotierten Aktiengesellschaft durch das Gericht bestellten Sonderprüfers i.R.d. Verfassungsbeschwerde; Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Aktiengesellschaft hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnis von den Manipulationen der Messungen des Stickstoffausstoßes bei Dieselfahrzeugen

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2020 - 9 W 69/19 - und vom 29. Mai 2020 - 9 W 69/19 - verletzen die Beschwerdeführerin in Artikel 3 Absatz 1, in Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 sowie in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

2.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 48 Abs. 1; AktG § 142 Abs. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Auswechslung des für eine gerichtlich angeordnete aktienrechtliche Sonderprüfung bei der Beschwerdeführerin durch das Gericht bestellten Sonderprüfers.

I.