OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2013
20 W 335/13
Normen:
AktG § 104 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
ZIP 2014, 826
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 12.09.2013

Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern einer GmbH

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 20 W 335/13

DRsp Nr. 2014/5923

Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern einer GmbH

§ 104 AktG ist auf eine GmbH nur dann anzuwenden, wenn sie zwingend einen Aufsichtsrat zu bilden hat. Eine analoge Anwendung auf einen fakultativ gebildeten Aufsichtsrat kommt nicht in Betracht.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird festgesetzt auf Euro 60.000.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 104 Abs. 2;

Gründe:

I.