BayObLG - Beschluss vom 20.12.2021
203 VAs 389/21
Normen:
EGGVG § 29 Abs. 2; GKnotKG § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 83

Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Auskunftsentscheidungen nach § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPOAnspruch auf Auskunftserteilung für Finanzamt gegenüber StaatsanwaltschaftPrüfpflicht der übermittelnden Stelle für Inhalt der AuskunftserteilungErmessensentscheidung in der Frage nach Auskunftserteilung oder AkteneinsichtZulässigkeit des Nachschiebens von Gründen bei Ermessenentscheidung

BayObLG, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 203 VAs 389/21

DRsp Nr. 2022/2215

Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Auskunftsentscheidungen nach § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO Anspruch auf Auskunftserteilung für Finanzamt gegenüber Staatsanwaltschaft Prüfpflicht der übermittelnden Stelle für Inhalt der Auskunftserteilung Ermessensentscheidung in der Frage nach Auskunftserteilung oder Akteneinsicht Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen bei Ermessenentscheidung

1. Die Entscheidung, ob Auskünfte nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO zu versagen oder zu erteilen sind, unterliegt unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung.2. Für ein Finanzamt ergibt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziffer 1 EGGVG aus § 105 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, § 393 Abs. 3 AO.3. Nach § 479 Abs. 4 Satz 2 StPO trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, namentlich deren Erforderlichkeit als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nicht die übermittelnde Stelle, sondern der Empfänger, der die Notwendigkeit der Auskunftserteilung in seinem Ersuchen auch nicht näher darlegen muss.