BGH - Urteil vom 04.04.2017
II ZR 77/16
Normen:
GmbHG § 38 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 1217
BB 2017, 1297
BB 2017, 1807
DB 2017, 1256
DStR 2017, 1836
DZWIR 27, 433
GmbHR 2017, 701
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 808
ZIP 2017, 1065
ZIP 2017, 41
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 238/14
OLG Thüringen, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 537/15

Gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Abberufung oder Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund; Prüfung des tatsächlichen Vorliegens oder Nichtvorliegens eines wichtigen Grunds im Zeitpunkt der Beschlussfassung; Abstimmungserhebliches Stimmverbot

BGH, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen II ZR 77/16

DRsp Nr. 2017/6518

Gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Abberufung oder Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund; Prüfung des tatsächlichen Vorliegens oder Nichtvorliegens eines wichtigen Grunds im Zeitpunkt der Beschlussfassung; Abstimmungserhebliches Stimmverbot

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 38 Abs. 2;

Tatbestand