BFH - Beschluss vom 28.02.2024
VIII B 130/22
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 92 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 283; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3068/20

Gerichtliche Übersendung eines vorläufigen Tatbestands gegenüber den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung; Unterlassene Einräumung einer Schriftsatzfrist für einen Zeitpunkt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen VIII B 130/22

DRsp Nr. 2024/3608

Gerichtliche Übersendung eines "vorläufigen Tatbestands" gegenüber den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung; Unterlassene Einräumung einer Schriftsatzfrist für einen Zeitpunkt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung

NV: Übersendet das Finanzgericht (FG) den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen "vorläufigen Tatbestand", wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass das FG den Beteiligten keine Schriftsatzfrist für einen Zeitpunkt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung einräumt, um sich weiter dazu äußern zu können.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.05.2022 - 6 K 3068/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 92 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 283; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.