BGH - Urteil vom 24.01.2024
1 StR 218/23
Normen:
StPO § 344 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7481 Js 229526/17

Gerichtliche Verletzung der Kognitionspflicht; Steuerhinterziehung durch gewinnmindernde Verbuchung fingierter Betriebsausgaben oder privaten Aufwands zur Verringerung der Einkommensteuer

BGH, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 1 StR 218/23

DRsp Nr. 2024/4164

Gerichtliche Verletzung der Kognitionspflicht; Steuerhinterziehung durch gewinnmindernde Verbuchung fingierter Betriebsausgaben oder privaten Aufwands zur Verringerung der Einkommensteuer

1. Der Umfang einer Einkommensteuerverkürzung ist vom Gericht aufzuklären und festzustellen. 2. Die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die nachfolgende Einkommensteuererklärung sind eine einzige materiell-rechtliche Tat.

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2022 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Gründe