BGH - Beschluss vom 07.05.2019
II ZB 12/16
Normen:
GNotKG -KV Nr. 19123;
Fundstellen:
DB 2019, 2407
DZWIR 2019, 539
GmbHR 2019, 1059
MDR 2019, 1266
NZG 2019, 951
WM 2019, 1397
ZIP 2019, 1567
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Hamm, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 W 27/16

Gerichtsgebühr für eine die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner betreffende Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen II ZB 12/16

DRsp Nr. 2019/10527

Gerichtsgebühr für eine die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner betreffende Rechtsbeschwerde

Im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, die die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner zum Gegenstand hat, fällt die Gerichtsgebühr nach Nr. 19123 KV GNotKG an.

Tenor

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 8. August 2019 (Kassenzeichen: XXX) aufgehoben, soweit er 150 € übersteigt.

Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG -KV Nr. 19123;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben sich dagegen gewandt, dass das Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner abgelehnt hat, weil die Liste unvollständig sei. Das Beschwerdegericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Kostenbeamtin hat mit Kostenrechnung vom 8. August 2018 für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beteiligte zu 1 eine 4,0 Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 5.000 € in Höhe von 584 € in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

II.