FG Niedersachsen, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 55/98
Gerichtskundige Tatsachen
BFH, Beschluss vom 25.11.2005 - Aktenzeichen V B 16/04
DRsp Nr. 2006/2061
Gerichtskundige Tatsachen
Gerichtskundig ist eine Tatsache nur, wenn zumindest die Mehrheit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers diese aus der gegenwärtigen oder auch aus der früheren Tätigkeit sicher kennt und sich nicht erst durch Beiziehung von Akten oder die Einholung von Auskünften kundig machen muss.