Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Vorwegabzug im Rahmen der Berechnung der beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zu kürzen ist.
Die Kläger sind Eheleute. In ihrer gemeinsamen Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 erklärten beide Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers betrug 56.166 DM und derjenige der Klägerin 6.612 DM. Auf den Arbeitslohn der Klägerin wurden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erhoben. Ferner bezog die Klägerin sonstige Einkünfte aus einer Altersrente.
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