FG Hessen - Urteil vom 21.11.2005
11 K 3142/04
Normen:
EigZulG § 13 Abs. 1 § 11 Abs. 6 ; BGB § 387 ; AO § 37 § 218 § 226 ;

Gesamtgläubiger; Ehegatte; Miteigentümer; Aufrechnung; Zusammenveranlagung; Eigenheimzulage - Keine Gesamtgläubigerschaft von Miteigentümerehegatten bei zusammen durchgeführter Eigenheimzulagefestsetzung

FG Hessen, Urteil vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 11 K 3142/04

DRsp Nr. 2006/11647

Gesamtgläubiger; Ehegatte; Miteigentümer; Aufrechnung; Zusammenveranlagung; Eigenheimzulage - Keine Gesamtgläubigerschaft von Miteigentümerehegatten bei zusammen durchgeführter Eigenheimzulagefestsetzung

1. Miteigentümerehegatten sind auch bei zusammen durchgeführter Festsetzung der Eigenheimzulage keine Gesamtgläubiger des Zulageanspruchs. 2. § 11 Abs. 6 und § 13 EigZulG stellen keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft dar.

Normenkette:

EigZulG § 13 Abs. 1 § 11 Abs. 6 ; BGB § 387 ; AO § 37 § 218 § 226 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben im Jahre 1997 zu je 1/2 Miteigentum ein sodann selbstgenutztes Wohngrundstück. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgte in 1998. Mit Bescheid vom 10.07.1998 setzte das beklagte Finanzamt auf Antrag der Eheleute für 1998 bis 2005 für diese eine jährliche Eigenheimzulage von 8.500,- DM (4.345,98 Euro) fest. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass noch nicht abgerechnete Beträge jeweils zum 15.03. eines Jahres ausgezahlt werden.

Am 01.02.2004 wurde über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin ein Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem bereits am 07.11.2003 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet worden war.