BGH - Urteil vom 18.05.2017
IX ZR 51/15
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 748; BGB § 1109 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; ZVG § 56 S. 2;
Fundstellen:
DB 2017, 1511
DNotZ 2017, 795
MDR 2017, 813
NJW-RR 2017, 1227
ZIP 2017, 1278
ZInsO 2017, 1427
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1024/14
OLG München, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3604/14

Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Grundstückseigentümern im Falle der Belastung der Grundstücke mit einer Gesamtreallast; Haftung des Erstehers allein für die nach dem Zuschlag fällig werdenden Leistungen aus der Reallast; Bestellung einer Gesamtreallast an mehreren Grundstücken

BGH, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen IX ZR 51/15

DRsp Nr. 2017/8062

Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Grundstückseigentümern im Falle der Belastung der Grundstücke mit einer Gesamtreallast; Haftung des Erstehers allein für die nach dem Zuschlag fällig werdenden Leistungen aus der Reallast; Bestellung einer Gesamtreallast an mehreren Grundstücken

Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Grundstückseigentümern, deren Grundstücke mit einer Gesamtreallast belastet sind, ist nach dem Wert der Grundstücke vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn einer der Grundstückseigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erstanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; BGB § 748; BGB § 1109 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; ZVG § 56 S. 2;

Tatbestand