OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.03.2023
25 W 3/23
Normen:
AO § 44; GrEStG § 13 Nr. 1; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 727 Abs. 1; ZPO § 415 Abs. 1; ZPO § 416a; ZPO § 371a Abs. 3; BGB § 129; BeurkG § 40; BeurkG § 68; BGB § 426 Abs. 2 S. 1; ZPO § 131; ZPO § 130a Abs. 4 Nr. 2; ZPO § 317 Abs. 5 S. 1; ZPO § 313b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 47/22

Gesamtschuldnerische Haftung der Erwerber für GrunderwerbsteuerRechtsnachfolge eines Gesamtschuldners in Gläubigerstellung aufgrund Tilgung der SchuldNachweis des Eintritts einer Rechtsnachfolge durch öffentliche UrkundenEintragung der Rechtsnachfolge bezüglich vollstreckbarer Ausfertigung des Versäumnisurteils

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 25 W 3/23

DRsp Nr. 2023/4709

Gesamtschuldnerische Haftung der Erwerber für Grunderwerbsteuer Rechtsnachfolge eines Gesamtschuldners in Gläubigerstellung aufgrund Tilgung der Schuld Nachweis des Eintritts einer Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden Eintragung der Rechtsnachfolge bezüglich vollstreckbarer Ausfertigung des Versäumnisurteils

Im Rahmen von § 727 ZPO lässt sich der Nachweis einer Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite im Falle einer Befriedigung durch einen Gesamtschuldner führen, sofern ein rechtskräftiges Urteil bereits eine Aussage über eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Haftungsverteilung der Gesamtschuldnergemeinschaft trifft.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 19.12.2022, Az. T 5 O 47/22, aufgehoben und das zuständige Klauselorgan des Landgerichts Konstanz angewiesen, der Klägerin nach § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 16.03.2022 (Az. T 5 O 47/22) zu erteilen, nach der die Zahlung gemäß Ziffer 3) des Urteilstenors in einer Höhe von 430.000,00 € nicht an das Finanzamt X, sondern an die Klägerin zu leisten ist.

2.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 44; GrEStG § 13 Nr. 1; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 727 Abs. 1; ZPO § 415 Abs. 1; ZPO § 416a; ZPO § 371a Abs. 3; BGB § 129; § ;