FG Saarland - Beschluss vom 12.12.2002
1 V 376/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Geschäftsführergehalt; Angemessenheit; Branchenstrukturuntersuchung; Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2000

FG Saarland, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 1 V 376/02

DRsp Nr. 2003/727

Geschäftsführergehalt; Angemessenheit; Branchenstrukturuntersuchung; Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2000

1. Das angemessene Geschäftsführergehalt ist zu schätzen. Anhand der kon-reten Daten des Betriebes (Branche, Ertrag, Umsatz, Zahl der Arbeitnehmer u.ä.) ist zu prüfen, welches Entgelt für eine vergleichbare Tätigkeit einem fremden Dritten gezahlt worden wäre. 2. Vergleichsmaßstab sind nicht die Gehälter fremder Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern die von Fremdgeschäftsführern. Für die Prüfung der Ertragskraft des Unternehmens sind die Daten der Steuerbilanz maßgeblich. 3. Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers eines ertragsschwachen Betriebes der industriellen Instandsetzungsbranche (Umsatz 1998 bis 2000 ca. 15 Millionen DM, Arbeitnehmer ca. 130) i.H.v. 510.000 DM rechtfertigt die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen i.H.v. 100.000 DM.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.