BFH - Beschluß vom 17.12.1998
I B 101/98
Normen:
AO § 12 ; DBA Ungarn Art. 3 Abs. 2 Art. 5 Abs. 2 c Art. 7 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 753
GmbHR 1999, 563

Geschäftsstelle als Betriebsstätte einer ausländischen (hier: ungarischen) Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen I B 101/98

DRsp Nr. 1999/3478

Geschäftsstelle als Betriebsstätte einer ausländischen (hier: ungarischen) Kapitalgesellschaft

Normenkette:

AO § 12 ; DBA Ungarn Art. 3 Abs. 2 Art. 5 Abs. 2 c Art. 7 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine nach ungarischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Ungarn. Sie war seit 1991 in Deutschland als Subunternehmerin im Baugewerbe tätig und hatte in A Räume mit Telefonanschluß angemietet. Ihr Geschäftsführer war B, der die Werkverträge mit den inländischen Auftraggebern in Deutschland aushandelte und unter dem ungarischen Firmenstempel unterzeichnete.

Nachdem die Antragstellerin für 1995 keine Steuererklärungen abgab, schätzte der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Höhe der gewerblichen Einkünfte, veranlagte die Antragstellerin als im Inland beschränkt Steuerpflichtige zur Körperschaftsteuer 1995 und setzte anhand der geschätzten Besteuerungsgrundlagen einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1995 fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte, die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung auszusetzen.