FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2008
9 K 412/05
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a S. 2; UStG § 1 Abs. 1a S. 3; UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 15a Abs. 6a; UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 243

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines unvermieteten Grundstücks; Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Verhältnisse

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 9 K 412/05

DRsp Nr. 2009/22133

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines unvermieteten Grundstücks; Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Verhältnisse

1. Die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks stellt auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn das übertragene Grundstück die Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht, d. h. wenn die in Form der Vermietung erfolgte Nutzung vor der Veräußerung und die danach erfolgende Nutzung als Vermietungsunternehmen übereinstimmen. 2. Gemäß § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG tritt der Erwerber in Bezug auf die sich aus § 15a UStG ergebenden Verpflichtungen an die Stelle des Veräußerers. Mit dem Widerruf der Option für die Steuerpflicht der Mietumsätze haben sich die Verhältnisse geändert, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Die Mietumsätze sind damit gem. § 4 Nr. 12 a) UStG steuerfrei und berechtigen wegen § 15 Abs. 2 Nr.1 UStG nicht mehr zum Vorsteuerabzug. Nach § 15a Abs. 1 UStG ist deshalb eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a S. 2; UStG § 1 Abs. 1a S. 3; UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 15a Abs. 6a; UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 2;

Tatbestand: