FG München - Urteil vom 30.11.2020
7 K 36/18
Normen:
AO § 12; EStG § 4 Abs. 1; AO § 180 Abs. 5;

Gesonderte oder einheitliche Feststellung negativer, unter Progressionsvorbehalt freizustellender Einkünfte aus einem Goldhandel in Großbritannien

FG München, Urteil vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 7 K 36/18

DRsp Nr. 2021/12550

Gesonderte oder einheitliche Feststellung negativer, unter Progressionsvorbehalt freizustellender Einkünfte aus einem Goldhandel in Großbritannien

Tenor

1.

Unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids vom 14. Dezember 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2012 wird das Finanzamt verpflichtet, negative und nach dem DBA Großbritannien unter Progressionsvorbehalt freizustellende Einkünfte in Höhe von 4.033 € gesondert und gegenüber den Klägern zu 1. bis 3. einheitlich festzustellen und diese Einkünfte mit einem Anteil von 98 % auf die Klägerin zu 1. sowie mit einem Anteil von jeweils 1% auf die Kläger zu 2. und 3. zu verteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 12; EStG § 4 Abs. 1; AO § 180 Abs. 5;

Gründe

I.

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggfls. in welcher Höhe negative, unter Progressionsvorbehalt freizustellende Einkünfte aus einem Goldhandel in Großbritannien für das Streitjahr 2007 gesondert und einheitlich festzustellen sind.