FG Köln - Urteil vom 11.12.2023
11 K 1766/14
Normen:
EStG § 15a Abs. 4; AO § 129;

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG; Vorliegen einer wirksamen Bekanntgabe gegenüber der Klägerin

FG Köln, Urteil vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 11 K 1766/14

DRsp Nr. 2024/2686

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG; Vorliegen einer wirksamen Bekanntgabe gegenüber der Klägerin

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4; AO § 129;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von für die Streitjahre 2004 und 2005 erlassenen Änderungsbescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2004 und 2005. Dabei ist unter anderem streitig, ob eine wirksame Bekanntgabe gegenüber der Klägerin und die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 129 AO vorlagen.

Die Klägerin ist Kommanditistin der "Z GmbH & Co KG" (im Folgenden: Z KG), die im Jahr 1999 gegründet worden war und bis zu einer im Dezember 2003 erfolgten Umstrukturierung zunächst unter der Bezeichnung "Y GmbH & Co KG" (im Folgenden: Y KG) firmierte. Gesellschafter bei Gründung der Y KG waren die Y1 GmbH als Komplementärin und die Y2 GmbH & Co KG (Klägerin) als Kommanditistin.

a) b)