FG Köln - Urteil vom 14.09.2023
7 K 2450/20
Normen:
DBA-Großbritannien 2010 Art. 23 Abs. 1; DBA-Großbritannien 2010 Art. 7; III DBA-Großbritannien 1964/1970 Art.; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gesonderte und einheitliche Feststellung von inländischen Einkünften aus Gewerbetrieb; Negativer Feststellungsbescheid über nach dem DBA-Großbritannien steuerfreie dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG Köln, Urteil vom 14.09.2023 - Aktenzeichen 7 K 2450/20

DRsp Nr. 2024/1152

Gesonderte und einheitliche Feststellung von inländischen Einkünften aus Gewerbetrieb; Negativer Feststellungsbescheid über nach dem DBA-Großbritannien steuerfreie dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von inländischen Einkünften aus Gewerbetrieb für 2010 vom 21.10.2020 und für 2011 bis 2014 vom 21.10.2020 und vom 26.04.2021 sowie die negativen Feststellungsbescheide über nach dem DBA-Großbritannien steuerfreie dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2010 vom 21.10.2020 und für 2011 bis 2014 vom 21.10.2020 und vom 26.04.2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nach dem DBA-Großbritannien steuerfrei sind und dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, erneut gesondert und einheitlich nunmehr wie folgt festzustellen:

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für 2010 Gesamteinkünfte i.H.v. ... €, davon nach Quote zu verteilen ... €, Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters Z i.H.v. ... €,

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für 2011 Gesamteinkünfte i.H.v. ./. ... €, davon nach Quote zu verteilen ./. ... € (davon bis 30.11.2011 ./. ... €, v.1.12. - 31.12.

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