Streitig ist, ob der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen bei gleichzeitiger Vereinbarung einer dauernden Last ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sie erzielten neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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