FG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2007
IV 200/06
Normen:
AO § 42 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gestaltungsmissbrauch durch gegenläufige Rechtsgeschäfte auf der Nutzungsebene

FG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen IV 200/06

DRsp Nr. 2008/1962

Gestaltungsmissbrauch durch gegenläufige Rechtsgeschäfte auf der Nutzungsebene

1. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn die Parteien der Grundstücksübertragung durch gegenläufige Rechtsgeschäfte auf der Nutzungsebene erreichen, dass es nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen nicht zu einer entgeltlichen Nutzung des Übertragenden kommt. 2. So verhält es sich auch dann, wenn bei Aufgabe des unentgeltlichen Wohnrechts gegen Gewährung einer dauernden Last bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Mietverhältnisses der Betrag der dauernden Last den Betrag des Mietzinses übersteigt.

Normenkette:

AO § 42 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen bei gleichzeitiger Vereinbarung einer dauernden Last ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sie erzielten neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.