BGH - Beschluss vom 09.11.2018
AnwZ (Brfg) 51/18
Normen:
FAO a.F. § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1 und Nr. 3; BRAO § 112e;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 237
ZInsO 2018, 2799
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III 4 13/17

Gestattung der Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht durch Nachweis der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen

BGH, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/18

DRsp Nr. 2018/17836

Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" durch Nachweis der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen

Ein zugelassener Rechtsanwalt ist nicht zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" berechtigt, wenn es ihm nicht gelingt, die nach § 5 Abs. 1 Buchst. g FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nachzuweisen. Für die "Vertretung" genügt nicht jede Tätigkeit für den Schuldner während eines laufenden Verfahrens, erforderlich ist vielmehr ein Auftreten für ihn gegenüber dem Insolvenzgericht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Juli 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FAO a.F. § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1 und Nr. 3; BRAO § 112e;

Gründe

I.