LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2023
L 26 KR 127/23
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 11KR 503/20

Getrennte Abrechnung nach Fallpauschalen im Fall einer Verlegung eines Versicherten i.R.d. Wirtschaftlichkeitsgebots

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen L 26 KR 127/23

DRsp Nr. 2024/2759

Getrennte Abrechnung nach Fallpauschalen im Fall einer Verlegung eines Versicherten i.R.d. Wirtschaftlichkeitsgebots

1. Maßgeblich für die Betrachtung, welche Krankheit i. S. der Bestimmung D002f (DKR 2019) die Ressourcen des Krankenhauses vorrangig in Anspruch genommen hat und die Hauptdiagnose begründet, ist bei Verlegung der jeweilige einzelne Krankenhausaufenthalt. 2. DKR und FPV bilden gleichrangig den konkreten vertragsrechtlichen Rahmen, aus dem die für eine Behandlung maßgebliche DRG folgt. Es liegt insoweit ein Zusammenspiel vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Leistungen der Krankenhausbehandlung nebst Zinsen.

Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), ist Trägerin des E K L, einem Krankenhaus der Grundversorgung. Das Krankenhaus besteht aus fünf Kliniken und verfügt über 143 vollstationäre Betten sowie zehn Plätze in der Tagesklinik Geriatrie (https://www.d.de/-k). Das Krankenhaus ist mit 153 Betten im Krankenhausplan des Landes Brandenburg aufgenommen.