FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 07.12.2021
1 K 539/21
Normen:
AO § 110 Abs. 1;

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 1 K 539/21

DRsp Nr. 2022/6738

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

Tenor

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des am 13. September 2019 verspätet beim Beklagten eingegangenen Einspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist mit der Folge, dass die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig in der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2021 rechtswidrig war.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gemäß § 110 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu gewähren ist.

Der Kläger wurde mit Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 1. August 2019 im Schätzungswege veranlagt. Festgesetzt wurde Einkommensteuer i.H.v. €.

Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 4. September 2019 beim Finanzamt (FA) Einspruch ein. Am Folgetag, dem 5. September 2019, wurde das Einspruchsschreiben vom FA postalisch an den Beklagten weitergeleitet, wo es am 13. September 2019 einging. Am 9. Oktober 2019 wurde die Steuererklärung für das Streitjahr dem Beklagten elektronisch übermittelt.