Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 27. September 2017 wird geändert und für den Veräußerungsgewinn aus selbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 1.176.690 € der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt; die Berechnung der Einkommensteuer 2016 wird dem Finanzamt übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Kläger begehren, bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für den Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis A den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren.
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