FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.11.2018
2 K 205/17
Normen:
EStG § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1878
EFG 2019, 169

Gewährung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 3 EStG für den Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit; Verbrauch des ermäßigten Steuersatz durch die fehlerhafte Gewährung in 2006

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 205/17

DRsp Nr. 2019/1256

Gewährung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 3 EStG für den Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit; Verbrauch des ermäßigten Steuersatz durch die fehlerhafte Gewährung in 2006

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 27. September 2017 wird geändert und für den Veräußerungsgewinn aus selbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 1.176.690 € der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt; die Berechnung der Einkommensteuer 2016 wird dem Finanzamt übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3;

Tatbestand

Die Kläger begehren, bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für den Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis A den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren.