BFH - Urteil vom 18.12.2013
III R 56/12
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 5;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1340/10

Gewährung einer Investitionszulage bei beabsichtigter Veräußerung des nach einem Brand verbliebenen Restbetriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter

BFH, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen III R 56/12

DRsp Nr. 2014/7033

Gewährung einer Investitionszulage bei beabsichtigter Veräußerung des nach einem Brand verbliebenen Restbetriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter

1. Die Einhaltung der Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 bestimmt sich nicht allein danach, ob das Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums aus in ihm selbst liegenden Gründen (insbes. vorzeitiger wirtschaftlicher oder technischer Verbrauch) aus dem Betrieb ausscheidet (wirtschaftsgutbezogene Voraussetzung), sondern auch nach dem weiteren Schicksal des Betriebs (betriebsbezogene Voraussetzung).2. Ein Wirtschaftsgut kann während des Bindungszeitraums nicht anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen des Betriebs ausscheiden, wenn zugleich der Betrieb selbst nicht während des gesamten Bindungszeitraums in einem begünstigten Wirtschaftszweig im Fördergebiet aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt.3. Die Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 wird in betriebsbezogener Hinsicht nicht erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte den Betrieb innerhalb des Bindungszeitraums an einen Dritten veräußert, sofern nicht ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007 (verbundene Unternehmen) vorliegt.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 5;

Gründe

I.